HR-Lexikon

Betriebsbedingte Kündigung

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Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, wenn ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen, strukturellen oder organisatorischen Gründen gezwungen ist, Arbeitsplätze abzubauen. Diese Form der Kündigung stellt für viele Unternehmen eine Herausforderung dar, da sie die soziale Auswahl, den Kündigungsschutz und die Beachtung bestimmter rechtlicher Vorgaben erfordert.

Für Arbeitgeber ist es entscheidend, eine betriebsbedingte Kündigung sorgfältig und rechtssicher durchzuführen, um mögliche arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden. Hier erfahren Sie, wann eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, welche formalen Anforderungen zu beachten sind und wie Sie den Prozess transparent gestalten können.

Definition und rechtliche Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung ist ein wichtiger Teil des deutschen Arbeitsrechts. Sie hilft Arbeitgebern, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn es betrieblich notwendig ist. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) legt den rechtlichen Rahmen fest.

Gesetzlicher Rahmen im Kündigungsschutzgesetz

Das KSchG gilt für Betriebe mit mindestens 10 Mitarbeitern. Es schützt Beschäftigte, die länger als 6 Monate arbeiten. Nach § 1 Abs. 2 KSchG können Arbeitgeber kündigen, wenn es betrieblich nötig ist.

Unterschied zu personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund nicht beim Arbeitnehmer. Es geht um Entscheidungen des Arbeitgebers oder äußere Umstände.

Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Das KSchG verlangt eine Sozialauswahl bei Kündigungen. Diese basiert auf verschiedenen Kriterien wie Betriebszugehörigkeit und Alter. Arbeitnehmer bekommen bei Kündigung eine Abfindung, die halb so hoch ist wie ihr Monatsverdienst.

Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung braucht bestimmte Bedingungen. Der Arbeitgeber muss zeigen, dass es dringende Gründe gibt. Diese Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass man den Mitarbeiter nicht mehr einsetzen kann.

Es gibt vier wichtige Bedingungen für eine Kündigung:

  • Nachweis betrieblicher Erfordernisse
  • Wegfall des Arbeitsplatzes
  • Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Durchführung einer Sozialauswahl

Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft weg ist. Eine Kündigung sollte das letzte Mittel sein. Man sollte zuerst andere Lösungen wie Kurzarbeit in Betracht ziehen.

Die Gründe für die Kündigung müssen stichhaltig sein. Es ist wichtig, die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuwägen. Bei der Sozialauswahl zählen Dinge wie die Länge der Betriebszugehörigkeit und ob der Mitarbeiter Kinder hat.

Wichtig: Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur gültig, wenn keine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung besteht. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Mitarbeiter auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann.

Betriebliche Erfordernisse als Kündigungsgrund

Betriebsbedingte Kündigungen kommen von dringenden betrieblichen Gründen. Diese können innerhalb oder außerhalb des Unternehmens liegen. Zum Beispiel bei Restrukturierungen, Umsatzrückgängen oder Auftragsverlusten.

Innerbetriebliche Gründe

Änderungen in der Arbeitsweise oder Produktionsmethoden gehören dazu. Auch Organisationsänderungen und Rationalisierungen sind innerbetriebliche Gründe. Sie können Arbeitsplätze wegnehmen.

Außerbetriebliche Gründe

Außerhalb des Unternehmens liegen Gründe wie Mangel an Aufträgen oder Schwierigkeiten beim Absatz. Auch Marktveränderungen können eine Rolle spielen. Ein dauerhafter Umsatzrückgang kann eine Kündigung rechtfertigen.

Unternehmerische Entscheidung und Nachweispflicht

Gerichte achten auf die Freiheit der Unternehmer. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Kündigung notwendig war. Er muss zeigen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfallen muss und keine anderen Lösungen möglich sind.

Die Gerichte prüfen, ob der Arbeitgeber richtig reagiert hat. Bei geplanten Kündigungen muss eine soziale Auswahl erfolgen.

Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

Beim Ausschluss aus dem Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber zuerst alle Wege zur Weiterbeschäftigung erkunden. Dies umfasst auch freie Stellen in anderen Abteilungen oder an anderen Standorten. Eine Versetzung oder Umschulung kann eine Alternative zur Kündigung sein.

Der Arbeitgeber muss nach Alternativen suchen. Wenn solche Optionen existieren, ist eine Kündigung nicht zulässig. Das Gesetz verlangt, dass eine Kündigung das letzte Mittel sein muss.

Eine Umschulung bedeutet, in einen neuen Beruf ausgebildet zu werden. Eine Fortbildung hingegen verbessert die Fähigkeiten im aktuellen Beruf. Bei Umschulungen gilt eine Höchstdauer von sieben Monaten als zumutbar. Bei kürzeren Beschäftigungszeiten kann diese Zeit kürzer sein.

Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter ein Angebot machen, falls nach der Umschulung eine Beschäftigung wahrscheinlich ist. Nur wenn keine Weiterbeschäftigung möglich ist, kann eine betriebsbedingte Kündigung wirksam sein.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Diese soll sicherstellen, dass die Entlassung fair und nachvollziehbar erfolgt. Die Sozialauswahl berücksichtigt verschiedene Sozialkriterien, um die am wenigsten schutzbedürftigen Mitarbeiter zu identifizieren.

Kriterien der Sozialauswahl

Die gesetzlichen Sozialkriterien umfassen:

  • Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Arbeitgeber verwenden oft ein Punktesystem, um diese Kriterien zu bewerten. Je höher die Punktzahl, desto schutzbedürftiger ist der Mitarbeiter.

Bildung von Vergleichsgruppen

Um die Sozialauswahl fair zu gestalten, bildet der Arbeitgeber Vergleichsgruppen. Diese bestehen aus Mitarbeitern mit ähnlichen Tätigkeiten und Qualifikationen. Innerhalb dieser Gruppen wird dann die Sozialauswahl durchgeführt.

Ausnahmen von der Sozialauswahl

Nicht alle Mitarbeiter müssen in die Sozialauswahl einbezogen werden. Leistungsträger und Fachkräfte mit besonderen Kenntnissen können ausgenommen werden, wenn ihr Verbleib im Unternehmen betrieblich notwendig ist. Diese Ausnahmen müssen jedoch gut begründet sein.

Eine korrekte Durchführung der Sozialauswahl ist entscheidend für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Arbeitgeber sollten diesen Prozess sorgfältig dokumentieren, um mögliche rechtliche Anfechtungen zu vermeiden.

Formelle Anforderungen an die Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss man schriftlich kündigen. Das steht im § 623 BGB. Man darf nicht per E-Mail, Fax, SMS oder mündlich kündigen. Der Arbeitgeber muss die Kündigung persönlich übergeben.

Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Kündigung angekommen ist. Manchmal muss man die Kündigung per Einschreiben senden. Das ist so, um sicherzustellen, dass die Kündigung tatsächlich angekommen ist.

Weitere Anforderungen sind:

  • Unterschrift einer berechtigten Person
  • Anhörung des Betriebs- und Personalrates
  • Bei schwerbehinderten Beschäftigten: Zustimmung des Integrationsamtes

Arbeitnehmer dürfen die Gründe für die Kündigung erfahren. Wenn man nicht schriftlich kündigt, kann man die Kündigung später anfechten. Es ist wichtig, alle Anforderungen einzuhalten, damit die Kündigung wirksam ist.

Besonderheiten bei Massenentlassungen

Bei Massenentlassungen gibt es spezielle Regeln für Arbeitgeber. Diese Regeln sollen den Arbeitnehmern helfen und die Agentur für Arbeit informieren.

Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit

Arbeitgeber müssen Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit melden. Das gilt, wenn innerhalb von 30 Tagen viele Mitarbeiter entlassen werden. In Betrieben mit 500 bis 600 Mitarbeitern reicht das schon bei 30 Kündigungen.

Kleinere Firmen haben niedrigere Schwellen. Die Kündigungen werden erst einen Monat nach der Anzeige wirksam.

Beteiligung des Betriebsrats

Arbeitgeber müssen den Betriebsrat frühzeitig informieren, wenn sie viele Mitarbeiter entlassen wollen. Der Betriebsrat erhält wichtige Infos wie die Gründe für die Kündigungen und wer betroffen ist. Er kann auch Alternativen vorschlagen.

Wichtig: Wenn man die Anzeigepflicht oder die Betriebsratsanhörung nicht beachtet, können alle Kündigungen unwirksam sein. Arbeitgeber sollten also genau aufpassen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Kündigungsfristen und Zugang der Kündigung

Bei betriebsbedingten Kündigungen sind gesetzliche Kündigungsfristen wichtig. Diese Fristen sind im § 622 BGB festgelegt. Sie gelten für Arbeiter und Angestellte. Die Mindestfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Mit mehr Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen. Es gibt auch vertragliche Kündigungsfristen. Diese sind in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen festgelegt.

In der Probezeit gilt eine Mindestfrist von zwei Wochen. Für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz nach sechs Monaten.

Der Zugang der Kündigung ist entscheidend. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugestellt wurde. Der Arbeitgeber muss den Zugang nachweisen können.

Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die dreiwöchige Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage. Betriebsbedingte Kündigungen 2020 stiegen. Sie machten 23.7% aller arbeitsgerichtlichen Streitfälle aus.

Insgesamt wurden 16,199 Verfahren zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen registriert. Diese Zahlen zeigen, wie wichtig das Thema für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Arbeitnehmer können bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Abfindungsanspruch haben. Dieser Anspruch basiert auf dem Kündigungsschutzgesetz. Er bietet finanzielle Hilfe, wenn man seinen Arbeitsplatz verliert.

Gesetzlicher Anspruch nach § 1a KSchG

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch entsteht, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet. Der Arbeitnehmer muss keine Kündigungsschutzklage einreichen. Es gibt wichtige Bedingungen dafür:

  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen
  • Der Betrieb muss mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigen
  • Die Kündigung muss aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen

Berechnung der Abfindungshöhe

Die Abfindung wird nach klaren Regeln berechnet. Nach § 1a KSchG beträgt sie 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Dabei werden:

  • Gehalt und Sachbezüge wie Dienstwagen oder Wohnung berücksichtigt
  • Angebrochene Jahre werden bei mehr als sechs Monaten aufgerundet
  • Spezielle Regeln gelten für ältere Mitarbeiter mit langer Betriebszugehörigkeit

Die Abfindung ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine höhere Abfindung vereinbaren. Das hilft, Kündigungsschutzklagen zu vermeiden und finanzielle Risiken zu mindern.

Rechtliche Möglichkeiten für Arbeitnehmer nach einer betriebsbedingten Kündigung

Nach einer betriebsbedingten Kündigung gibt es für Arbeitnehmer mehrere rechtliche Wege. Eine Möglichkeit ist die Kündigungsschutzklage. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

Wenn diese Frist verstreicht, gilt die Kündigung als gültig.

Arbeitnehmer sollten sich schnell bei der Agentur für Arbeit melden. Dort kann man Arbeitslosengeld beantragen. Dies verhindert mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine Abfindung die Arbeitslosengeldzahlungen beeinflussen kann.

Folgende Punkte sind für Arbeitnehmer nach einer betriebsbedingten Kündigung wichtig:

  • Prüfung der Kündigung auf Wirksamkeit
  • Einhaltung der Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
  • Beantragung von Arbeitslosengeld
  • Abwägung der Chancen und Risiken einer Klage

Eine fachkundige Rechtsberatung ist sehr zu empfehlen. Ein Anwalt kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu bewerten. Er kann auch bei Abfindungsverhandlungen unterstützen.

Alternativen zur betriebsbedingten Kündigung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten betriebsbedingte Kündigungen nicht als erste Wahl sehen. Es gibt bessere Wege, wie zum Beispiel Versetzungen oder Änderungskündigungen. Diese Alternativen brauchen freie und passende Arbeitsplätze.

Wenn diese Optionen nicht funktionieren, kann eine Änderungskündigung eine Lösung sein. Eine Studie zeigt, dass nur 18% der Arbeitgeber bereit sind, HR-Aufgaben komplett auszulagern. Bei Personaltrennungen sinkt dieser Wert auf 9%.

Die Phoenix Mecano Gruppe mit über 6.000 Mitarbeitern weltweit nutzte eine Betriebsstilllegung nach § 111 BetrVG. Dies führte zu gestaffelten Austrittsdaten ohne aufwendige Sozialauswahl.

Kurzarbeit ist eine weitere Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden. Bei der Kundisch GmbH & Co. KG wurde den Betroffenen eine Abfindung mit Aufhebungsvertrag angeboten. Externe Projekte zeigen, dass einvernehmliche Trennungen Kostenvorteile bieten.

Arbeitgeber sollten diese Alternativen genau prüfen. So können sie Arbeitsplätze erhalten und betriebsbedingte Kündigungen vermeiden.